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  Tierseuchenbekämpfung - Zusätzliche Vorschriften für
   Geflügelhalter


 
Aktuelle Informationen zur Geflügelpest: 

Ab dem 01.02.2009 wird die generelle Stallpflicht für Geflügel im Kreis Minden-Lübbecke aufgehoben. Eine Freilandhaltung ist nur unter Einhaltung der im Merkblatt für die Freilandhaltung von Geflügel im Kreis Minden-Lübbecke aufgeführten Bedingungen möglich.

 

 

Weitere Informationen zur Geflügelpest finden Sie hier:

 

  • Darüber hinaus erhalten sie Informationen zur Geflügelpest auf den nachfolgenden Internetseiten: 

     

    Tierseuchenbekämpfung - Vorschriften für Geflügelhalter:

    • Anzeige des Bestandes beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ([Anmeldeformular Bestandsanzeige])
    • Anmeldung bei der [Externe URL:  Tierseuchenkasse NRW] (Link)
    • [Dokumentation der Anwendung von Arzneimitteln]
    • Führen eines [Bestandsregister], in das Zu- und Abgänge mit Angabe des Datums, Art des Geflügels, Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Besitzers bzw. des Erwerbers einzutragen sind.
    • Hühner und Truthühner sind gegen die Newcastle-Krankheit (Newcastle Desease ND) impfen zu lassen. Die Impfung ist in solchen Abständen zu wiederholen, dass eine ausreichende Immunität vorhanden ist.
    • Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von
      - mindestens 3 Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder
      - mehr als 2 Prozent bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren
      auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierbesitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Geflügelpest zu untersuchen.
    • Für größere Betriebe (mehr als 1000 Tiere) bestehen weitere Vorgaben, wie etwa betriebseigene Schutzkleidung, Reinigung und Desinfektion oder Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Tiere.

     

     

     

     

     

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